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bhp BLOG: "Wer trägt in Zukunft die Maklerkosten bei Haus- oder Wohnungskauf? Antworten liefert der nun erschienene Gesetzesentwurf über die Verteilung der Maklerkosten.“

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Mai 2020, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser angenommen.

 

In das BGB werden durch die neuen §§ 656a bis 656d in der Entwurfsfassung folgende Regelungen (zusammengefasst) für Verbrauchergeschäfte aufgenommen:

▪ Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessentenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

▪ Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.

▪ Hinzu kommt: Der Käufer soll zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

▪ Weitere Neuheit: Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

▪ Übrigens: Bei dieser Gelegenheit sollen die Vorschriften des BGB über den „Mäklervertrag“ sprachlich überarbeitet werden. Das Wort „Mäkler“ wird durch das Wort „Makler“ ersetzt.

Autor: Nader Mehrinfar

 

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