Nach dem Eckpunktepapier der Bundesregierung für ein weiteres #Bürokratientlastungsgesetz (BEG IV) wurde nun am 13. März 2024 ein Regierungsentwurf vorgelegt. Danach soll u. a. das Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge zum Textformerfordernis herabgestuft werden. Für bestehende Mietverhältnisse ist eine Übergangsfrist von 12 Monaten vorgesehen.

Würde eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, würde dies den Abschluss von langfristigen Mietverträgen und Nachträgen schon aufgrund der Möglichkeit digitaler Unterschriften erheblich vereinfachen und beschleunigen.

Allerdings zeichnen sich Unklarheiten hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen und deren Einbeziehung in den Mietvertrag ab, da so durch eine bloße Textnachricht (E-Mail, SMS, What’s App) die mietvertraglichen Absprachen getroffen und verändert werden könnten. Zudem würde sich der Prüfungsumfang in Ankaufsprüfungen deutlich erhöhen, weil nicht mehr nur die Mietvertragsdokumente, sondern auch die gesamte Mieterakte und die ausgetauschte Korrespondenz geprüft werden müsste, um dem Käufer ein umfassendes Bild seiner zukünftigen Rechte und Pflichten geben zu können. Ein Restrisiko, dass sich eine Vereinbarung nicht in der Mieterakte befindet, ist nicht auszuschließen.

Es wird abzuwarten bleiben, wie der Gesetzgebungsprozess voranschreitet und für welchen Weg sich der Gesetzgeber tatsächlich entscheidet.

 

Autoren: Patrick Weis und Florian Fischer